Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen (AGB) der WILO SE und der WILO EMU GmbH (nachstehend „WILO“ genannt).
I. Allgemeines
Für alle unsere Lieferungen und Leistungen an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentliche Sondervermögen gelten ausschließlich diese Liefer- und Leistungsbedingungen. Sämtliche, auch künftige, Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller (Auftraggeber) und WILO richten sich nach den AGB von WILO in der jeweils gültigen Form, einsehbar unter www.wilo.de/agb. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen.
II. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend und bedürfen wie alle Vereinbarungen zwischen dem Besteller und WILO der Schriftform. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich WILO Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
III. Auftragsbestätigung, Liefer- und Leistungsgegenstand
Für Zeit, Art und Umfang der Lieferung und Leistung sowie den Preis ist – soweit erteilt – die schriftliche Auftragsbestätigung von WILO maßgebend.
Geringfügige Änderungen des Liefer- und Leistungsgegenstandes in Konstruktion, Form und Ausgestaltung sowie in den in der Beschreibung angegebenen Werten sind zulässig, wenn dadurch der Verwendungszweck, die Qualität und die Funktionalität nicht beeinträchtigt werden.
IV. Preise und Zahlungsbedingungen
1.
Die Preise gelten, wenn nicht gesondert vereinbart EXW (Incoterms 2000) einschließlich Verladung im Werk und der handelsüblichen Verpackung für den Straßenverkehr. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Bei vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen von mehr als vier Monaten ab Vertragsschluss ist WILO berechtigt, bei Erhöhung der Material- oder Lohnkosten auf der Grundlage seiner ursprünglichen Preiskalkulation angemessene Aufschläge für die eingetretenen Kostensteigerungen vorzunehmen.
2.
Rechnungen von WILO sind zahlbar entweder innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto. WILO behält sich jedoch vor, im Einzelfall Lieferung nur gegen Vorkasse auszuführen. Rechnungen für Reparaturen und Kundendienstleistungen sind ohne Skontoabzug sofort fällig.
3.
Für Werk- oder Werklieferungsverträge gilt das Folgende:
Die Zahlung ist ohne jeden Abzug à Konto des Lieferers zu leisten, und zwar:
1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung;
1/3 bei Meldung der Versandbereitschaft der Hauptteile;
1/3 innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang.
4.
Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5.
Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
V. Liefer- und Leistungszeit
1. Die von WILO genannten Termine und Fristen sind Prognosen. Lieferzeiten und Termine gelten nur dann als verbindlich, wenn sie von WILO als endgültige Lieferzeiten und Termine ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Ihre Einhaltung durch WILO setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie
z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit WILO die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Die Liefer- und Leistungsfrist (Lieferfrist) beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn der Liefer- und Leistungsgegenstand bis zum Ablauf der Frist das Werk von WILO verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme
Stand 2008 zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
3.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs von WILO liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefer- und Leistungsgegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird WILO in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
4.
Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefer- und Leistungsgegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet, bei Lagerung im Werk von WILO mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages pro Monat. Der Besteller ist berechtigt, nachzuweisen, dass ein Schaden durch die Verzögerung nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
5.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
6.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen wenn WILO durch einen Vorlieferanten nicht rechtzeitig selber beliefert wurde.
7.
Nimmt der Besteller die Ware unberechtigt nicht ab, ist WILO berechtigt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
VI. Gefahrenübergang, Abnahme, Transport
1.
Die Gefahr geht spätestens mit der Bereitstellung des Liefer- und Leistungsgegenstandes auf dem Betriebsgrundstück von WILO auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teilleistungen erfolgen oder WILO noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung von WILO über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch WILO gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
2.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die WILO nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist WILO verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
3.
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VIII entgegenzunehmen.
4.
Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
5.
Transporthilfsmittel (Mehrwegsysteme) sind Eigentum von WILO. Sofern diese nicht in einwandfreiem Zustand getauscht, kostenlos zurückgeschickt oder bezahlt werden, erfolgt die Berechnung zu marktüblichen Preisen.
6.
Transportschäden sind WILO unverzüglich anzuzeigen.
VII. Eigentumsvorbehalt
1.
WILO behält sich das Eigentum an dem Liefer- und Leistungsgegenstand vor, bis sämtliche Forderungen von WILO gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung erfüllt sind. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist WILO nach Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rücknahme des Liefer- und Leistungsgegenstandes berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch WILO liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn WILO dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
2.
Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für WILO vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen, nicht WILO gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt so erwirbt WILO das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren von WILO mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller WILO anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für WILO. Für die durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
3.
WILO ist berechtigt, den Liefer- und Leistungsgegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
4.
Die Weiterveräußerung der gelieferten Ware, gleichgültig ob unbearbeitet oder verarbeitet oder verbunden oder vermischt, ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt gestattet und nur dann, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf WILO übergeht.
Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Besteller untersagt, ebenso die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes. Bei Zugriffen Dritter auf Rechte von WILO hat der Besteller WILO unverzüglich zu benachrichtigen.
5.
Der Besteller tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der gelieferten Ware jetzt oder später zustehenden Forderungen mit ihrer Entstehung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag) an WILO ab. WILO nimmt die Abtretung hiermit an.
6.
Der Besteller ist bis auf Widerruf ermächtigt, die Forderung aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Der Besteller hat auf Verlangen WILO die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen die Schuldner erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
7.
WILO verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
VIII. Gewährleistung / Mängelhaftung
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung oder Leistung, die ordnungsgemäß und rechtzeitig gerügt wurden, leistet WILO unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt IX – Gewähr wie folgt:
1.
Alle diejenigen Lieferungen oder Leistungen die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen sind unentgeltlich nach Wahl von WILO nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen. Die Feststellung solcher Mängel ist WILO unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von WILO.
2.
Zur Vornahme aller WILO notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit WILO die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist WILO von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei WILO sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von WILO Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3.
Von den durch die von WILO vorgenommene Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt WILO – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Angemessene Aus- und Einbaukosten werden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erstattet.
Entsprechendes gilt für die Kosten der Ermittlung der Fehlerursache.
4.
Im Übrigen sind die Ansprüche des Bestellers gegen WILO insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt. Lediglich bei fehlgeschlagener Nacherfüllung kann der Besteller nach seiner Wahl mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
5.
Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.
6.
Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, insbesondere nicht dem Stand der Technik entsprechende Montage, Inbetriebsetzung und/oder Nutzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung oder Verschleiß an der Ware (z. B. Gleitringdichtungen, drehende Pumpenteile), fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, ungeeignete Fördermedien, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von WILO zu verantworten sind.
7.
Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, haftet WILO nicht für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für eine ohne vorherige Zustimmung von WILO vorgenommene Änderung des Liefer- und Leistungsgegenstandes.
8.
Verletzt der Liefer- und Leistungsgegenstand gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte im Inland, wird WILO auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefer- und Leistungsgegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch WILO ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber hinaus wird WILO den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
9. Die in Abschnitt VIII.8 genannten Verpflichtungen von WILO sind vorbehaltlich Abschnitt IX.1 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn
– der Besteller WILO unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
– der Besteller WILO in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. WILO die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VIII.8 ermöglicht,
– WILO alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
– der Mangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
– die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
10.
Beim Verkauf von Gebrauchtgeräten ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. Soweit jedoch Geräte von WILO vereinbarungsgemäß ganz oder teilweise instand gesetzt worden sind, gilt für die Gewährleistung zusätzlich folgende Voraussetzung:
Die Gewährleistung bezieht sich nur auf die Teile, deren Erneuerung oder Instandsetzung WILO vertraglich oblag.
11.
Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder des § 634a Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches fünf Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, ansonsten zwei Jahre ab Herstelldatum (Datum Typenschild), mindestens jedoch ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
IX. Haftung
1. Das Recht des Bestellers, aufgrund verschuldensabhängiger Ansprüche Schadensersatz zu verlangen, wird auf die Fälle
a) des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit von WILO, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
b) des fahrlässigen Verstoßes gegen wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten),
c) des arglistigen Verschweigens von Mängeln,
d) der Übernahme einer Garantie,
e) der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch WILO, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder
f) des Mangels eines Liefer- und Leistungsgegenstandes, für den nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird, beschränkt.
2.
Bei einem fahrlässigen Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist der Anspruch auf die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.
3.
Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
4.
Soweit Schadensersatzansprüche gegen WILO, ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
5.
Wenn WILO oder deren Mitarbeiter vor, bei oder nach einem Abschluss oder in einem anderen Zusammenhang Rat und Auskunft erteilen oder eine Empfehlung aussprechen, so haftet WILO dafür nur dann, wenn WILO hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart und erhalten hat und der Rat, die Auskunft oder die Empfehlung schriftlich gegeben wurde. In diesem Falle haftet WILO bei Verschulden bis zu 25 % des für die Beratung etc. vereinbarten Entgelts. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen der Ziffer 1 a), b), d) und e).
X. Verbrauchsgüterkauf
Etwaige Rechte des Bestellers aus den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 bis 479 BGB) bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. Unberührt bleibt danach insbesondere das Recht des Bestellers auf Rückgriff gegenüber WILO wegen eines Mangels einer an einen Verbraucher verkauften Sache gemäß § 478 BGB.
XI. Veränderung und Warenkennzeichnung
1.
Eine Veränderung des Liefer- und Leistungsgegenstandes bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von WILO.
2.
Eine Veränderung der Kennzeichnung des Liefer- und Leistungsgegenstandes, insbesondere der Serien- oder sonstiger Kontrollnummern und jede Sonderstempelung, die als Herkunftszeichen des Bestellers oder Dritter gelten und den Anschein erwecken könnten, dass es sich um ein Sondererzeugnis handelt, sind unzulässig.
XII. Rücknahmen / Rücksendungen
Zur Rücknahme einer mangelfrei gelieferten Ware (Umtausch) ist WILO nicht verpflichtet. Die Rücknahme steht im freien Ermessen von WILO. Eine Rücksendung wird nur angenommen, wenn WILO vorher eine schriftliche Zustimmung erteilt hat.
Die genehmigte Rücksendung muss mit dem ausgefüllten Retourenschein von WILO unter Angabe der Rechnungsnummer frei Haus erfolgen. WILO hat das Recht für die durch die Rücknahme entstandenen Kosten eine Pauschale vom Warenwertes ohne besonderen Nachweis abzuziehen.
XIII. Besonderheiten bei Reparaturaufträgen außerhalb der Gewährleistung
1.
WILO wird Reparaturen oder Aufarbeitungen von gelieferter Ware außerhalb der Gewährleistung nur gegen Kostenerstattung durchführen.
2.
WILO wird nach Erhalt der Ware ein schriftliches Angebot erstellen.
Wenn das Angebot nicht innerhalb von drei Monaten ab Absendung angenommen wurde, ist WILO zur Verschrottung des Gerätes berechtigt, sofern der Einsender WILO nicht schriftlich zur Zurücksendung aufgefordert hat.
3.
Wenn WILO vor oder während der Aufarbeitung/Reparatur erkennt, dass diese unwirtschaftlich ist, wird WILO dies dem Einsender mitteilen. Sollte der Einsender nicht innerhalb von zwei Monate ab Absendung der Mitteilung sich über den Beginn/die Fortsetzung der Aufarbeitung/ Reparatur erklären, ist WILO zur Verschrottung des Gerätes berechtigt.
4.
Die Kosten für Demontage und Durchsicht des Gerätes und sonstiger Teile stehen WILO auch dann zu, wenn eine Reparatur nicht durchgeführt wird.
5.
Die Versandkosten in Bezug auf Reparaturaufträge trägt der Besteller.
6.
Wegen Forderungen von WILO gegen den Besteller steht WILO ein Zurückbehaltungsrecht zu; ist der Besteller auch Eigentümer des Gerätes, steht WILO auch ein Pfandrecht an den in WILO Besitz gelangten Gegenständen zu. Falls WILO den Pfandverkauf vorher androht, genügt hierfür die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung an die letzte bekannte Anschrift des Bestellers. Die Verkaufsfrist beträgt drei Wochen ab Absendung der Mitteilung, sofern WILO nicht ein früherer Verkauf zweckmäßig erscheint.
7.
An nach Reparatur zurückgesandter Ware ist WILO bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Sicherungseigentum eingeräumt. Nach Rücksendung der Geräte darf WILO den Herausgabeanspruch aus dem Sicherungseigentum erst dann geltend machen, wenn der Schuldner trotz Zahlungsverzuges und Ablaufs einer Nachfrist von mindestens 14 Tagen nicht gezahlt hat. Bis dahin ist der Besteller berechtigt, den Gegenstand leihweise zu benützen.
8.
WILO ist berechtigt, eine Vorausrechnung zu stellen und den Versand erst nach Eingang aller vom Besteller geschuldeten Beträge vorzunehmen oder das reparierte Gerät gegen Nachnahme aller vom Besteller geschuldeten Beträge zurückzusenden. Macht der Empfänger von seinem Recht der Annahmeverweigerung Gebrauch, so ist WILO zum Pfandverkauf gemäß Ziffer 6 Sätze 2 und 3 berechtigt und im Falle eines Verwertungsüberschusses zum Ausgleich gemäß Ziffer 10 verpflichtet.
9.
Die Rechte der Ziffer 6-8 können auch wegen Forderungen, die auf anderen Rechtsgründen als dieser Reparatur beruhen, geltend gemacht werden.
10.
Im Falle der Verwertung des Sicherungsrechtes ist WILO verpflichtet, den Erlös, der sich hieraus ergibt, an den Eigentümer des Gerätes zurück zu erstatten, soweit der Erlös die Forderungen von WILO einschließlich der Zinsen und Kosten übersteigt.
XIV. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird nur zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefer- und Leistungsgegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt, sofern die Lizenzbestimmungen keine abweichenden Regelungen vorsehen.
Der Besteller und WILO vereinbaren, dass die Software in jedem Fall dem Schutz der §§ 69a UrhG unterliegt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) nutzen. Eine Vervielfältigung, Überarbeitung, Übersetzung oder eine Umwandlung vom Objektcode in den Quellcode sind unzulässig.
Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke – zu beachten, nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von WILO zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei WILO bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
WILO ist berechtigt, nach entsprechender Vorankündigung und innerhalb der üblichen Geschäftszeiten Softwareupdates durchzuführen, ohne dass sich dadurch Gewährleistungsfristen oder Verjährungsfristen verändern. Im Falle eines Weiterverkaufs wird der Besteller diese Pflicht an seinen Kunden weitergeben. Sofern dieser Kunde selbst ein Wiederverkäufer ist, einschließlich der Pflicht zur Weitergabe dieser Regelung bis zum Endkunden.
XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Sonstiges
1.
Erfüllungsort für alle Geschäfte, die die WILO SE betreffen ist Dortmund. Erfüllungsort für alle Geschäfte, die die WILO EMU GmbH betreffen ist Hof.
2.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen ist wenn der Leistende die WILO SE war, Dortmund. War der Leistende die WILO EMU GmbH, ist der Gerichtsstand in Hof. Sowohl die WILO SE als auch die WILO EMU GmbH sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
3.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Dies gilt auch für alle Verträge, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung geschlossen werden und keine andere schriftliche Rechtsvereinbarung enthalten.
4.
Nebenabreden, Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.
5.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt dann eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien gewollten am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Lücke.
Stand 2008
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